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Art. 51 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben

Kantonale Mittelschulen - Lehrkräfte, Lehrerkonferenzen
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Art. 51 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben

1. Die Lehrerkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Fragen, die sich auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen und Schüler beziehen. Sie behandelt insbesondere Fragen der Qualität des Unterrichts und der Schulentwicklung.

2. Sie stellt der Schulleitung die Anträge zu den Promotionen.

3. Sie bestimmt die im Schulreglement festgelegte Anzahl Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkommission und nimmt Stellung zu Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission

a) zur Änderung des Schulreglements und

b) zur Verfügung von Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 44 Absatz 4 MiSG.

4. Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.

5. Das Schulreglement legt das Weitere zu den Aufgaben der Lehrerkonferenz fest.

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