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Art. 50 Mittelschulverordnung (MiSV) - Lehrerkonferenz 1. Organisation

Kantonale Mittelschulen - Lehrkräfte, Lehrerkonferenzen
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Art. 50 Mittelschulverordnung (MiSV) · Lehrerkonferenz 1. Organisation

1. Die Lehrerkonferenz wird durch die Schulleitung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie wird ferner auf Verlangen eines Viertels der unbefristet und befristet angestellten Lehrkräfte oder auf Verlangen der Schulkommission einberufen.

2. Die Schulleitung oder eine von dieser bestimmte Lehrkraft leitet die Sitzungen. Diese finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

3. Alle an einer kantonalen Schule unterrichtenden Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz verpflichtet.

4. Die Schulleitungsmitglieder und die unbefristet und befristet angestellten Lehrkräfte haben volles Stimm- und Wahlrecht.

5. Eine angemessene Vertretung der Schülerinnen und Schüler nimmt bei Geschäften, welche die Gestaltung des Bildungsgangs und den Schulbetrieb betreffen, mit vollem Stimm- und Wahlrecht teil. Die Vertretung nimmt nicht teil bei Geschäften, die Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler persönlich betreffen.

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