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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 5 Mittelschulverordnung (MiSV) - Stützmassnahmen

Gymnasiale Bildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Mittelschulverordnung (MiSV) · Stützmassnahmen

1. In gymnasialen Bildungsgängen können Stützkurse zur Integration von Fremdsprachigen und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung angeboten werden.

2. Zur Integration können für die Schülerinnen und Schüler in Abweichung zum Lehrplan individuelle Lernziele vereinbart werden.

3. Eine besondere Förderung erfolgt in Sprachfächern, die im französischsprachigen Kantonsteil im zweitletzten oder letzten Jahr der Volksschule aus schulorganisatorischen Gründen nicht angeboten wurden.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Stützmassnahmen durch Verordnung.

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