433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 49 Mittelschulverordnung (MiSV) - Klassenlehrkräfte
Kantonale Mittelschulen - Lehrkräfte, Lehrerkonferenzen
Art. 49 Mittelschulverordnung (MiSV) · Klassenlehrkräfte
1. Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrkraft. Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags obliegen dieser insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie fördert und organisiert die Zusammenarbeit unter den Lehrkräften einer Klasse.
b) Sie ist Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler und für die weiteren Lehrkräfte der Klasse bei Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten.
2. Sie kann für Klassen in Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, zur Erfüllung der genannten Aufgaben andere Lösungen treffen.