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Art. 48 Mittelschulverordnung (MiSV) - Kantonale Fachschaft

Kantonale Mittelschulen - Lehrkräfte, Lehrerkonferenzen
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Art. 48 Mittelschulverordnung (MiSV) · Kantonale Fachschaft

1. Die Lehrkräfte eines Fachs sowie die entsprechenden Lehrkräfte der Bildungsgänge privater Anbieter bilden die kantonale Fachschaft.

2. Diese ist der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien unterstellt, berät sie in sämtlichen Fragen zum Unterricht im betreffenden Fach und nimmt Aufgaben bei der Umsetzung der kantonalen Lehrpläne wahr.

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