433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 46 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schweigepflicht
Kantonale Mittelschulen - Schulkommissionen
Art. 46 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schweigepflicht
Wer an einer Schulkommissionssitzung teilnimmt, hat über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder Kraft besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt ebenfalls für Personen, die durch ihre Delegation oder das Protokoll über die Verhandlungen orientiert werden.