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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 45 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben und Befugnisse

Kantonale Mittelschulen - Schulkommissionen
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Art. 45 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben und Befugnisse

1. Die Schulkommission unterstützt Schulleitung und Lehrerschaft bei der Weiterentwicklung der Schule.

2. Die Schulkommission

a) berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung sowie der regionalen Verankerung der Schule und kann ihr in diesen Bereichen Anträge stellen,

b *) erlässt das Schulreglement und unterbreitet es der Bildungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung,

c *) beantragt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder nach der kantonalen Lehreranstellungsgesetzgebung,

d) verfügt Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 44 Absatz 4 MiSG und

e) vermittelt im Falle von Konflikten zwischen Schulleitung und Lehrkräften oder zwischen Schulleitung und Schülerinnen und Schülern.

3. Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.

4. Vor wichtigen Beschlüssen, die den Aufgabenkreis der Lehrerkonferenz betreffen, holt die Schulkommission deren Stellungnahme ein.

5. Das Schulreglement kann der Schulkommission weitere Aufgaben übertragen.

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