Art. 44 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schulkommissionen 1. Zusammensetzung und Organisation
Art. 44 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schulkommissionen 1. Zusammensetzung und Organisation
1. Die Zusammensetzung der Schulkommissionen orientiert sich unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses der Geschlechter, des Einzugsgebiets der Schulen sowie regionaler Verhältnisse gesamtkantonal am Proporz des Grossen Rates.
2. Die Anzahl der Schulkommissionen, deren Zuständigkeit und Anzahl Mitglieder sind in Anhang 1 Artikel A1-2 geregelt.
3. Die Mitglieder werden von der Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Kantonalparteien ernannt. Die Schulkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.
4. An den Schulkommissionssitzungen nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil
a. die Schulleitung,
b. eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte und
c. eine angemessene Vertretung der Schülerinnen und Schüler bei Geschäften zur Gestaltung des Bildungsgangs und zum Schulbetrieb, sofern diese weder Mitglieder der Schulleitung noch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler persönlich betreffen.