Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 43 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben

Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben

1. Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

a) in allgemeinen Fragen, welche die Fachmittelschulbildungsgänge betreffen und

b) in Lehrplanfragen.

2. Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen

a) sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,

b) sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der kantonalen Lehrpläne,

c) unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der Fachmittelschulbildungsgänge und

d) pflegt die Kontakte zur kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen.

3. Sie kann Anträge zu den Fachmittelschulbildungsgängen an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.

← Art. 42 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 44 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →