433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 43 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben
Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Art. 43 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben
1. Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
a) in allgemeinen Fragen, welche die Fachmittelschulbildungsgänge betreffen und
b) in Lehrplanfragen.
2. Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen
a) sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,
b) sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der kantonalen Lehrpläne,
c) unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der Fachmittelschulbildungsgänge und
d) pflegt die Kontakte zur kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen.
3. Sie kann Anträge zu den Fachmittelschulbildungsgängen an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.