Art. 41 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben
Art. 41 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben
1. Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
a in allgemeinen Fragen, welche die Gymnasien und die gymnasialen Bildungsgänge betreffen und
b in Lehrplan- und Lehrmittelfragen.
2. Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
a sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,
b sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der kantonalen Lehrpläne,
c **\*** kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion die obligatorische Verwendung von Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil beantragen,
d unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der gymnasialen Bildungsgänge,
e **\*** pflegt die Kontakte zur kantonalen Maturitätskommission und die Kontakte an der Nahtstelle zur Sekundarstufe I und
f **\*** vertritt die Anliegen der Schulen gegenüber der Bildungs- und Kulturdirektion.
3. Sie kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.