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Art. 41 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben

Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
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Art. 41 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben

1. Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

a in allgemeinen Fragen, welche die Gymnasien und die gymnasialen Bildungsgänge betreffen und

b in Lehrplan- und Lehrmittelfragen.

2. Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien

a sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,

b sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der kantonalen Lehrpläne,

c **\*** kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion die obligatorische Verwendung von Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil beantragen,

d unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der gymnasialen Bildungsgänge,

e **\*** pflegt die Kontakte zur kantonalen Maturitätskommission und die Kontakte an der Nahtstelle zur Sekundarstufe I und

f **\*** vertritt die Anliegen der Schulen gegenüber der Bildungs- und Kulturdirektion.

3. Sie kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.

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