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Art. 40 Mittelschulverordnung (MiSV) - Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien (KSG) 1. Zusammensetzung, Organisation

Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
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Art. 40 Mittelschulverordnung (MiSV) · Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien (KSG) 1. Zusammensetzung, Organisation

1\. Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der kantonalen Gymnasien, welche die Schulen vertreten, und die Schulleitungen der privaten Gymnasien mit kantonal anerkanntem Maturitätsabschluss bilden die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien. Diese kann regionale Schulleitungskonferenzen bilden.

2\. Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird.

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