Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 4 Mittelschulverordnung (MiSV) - Bildungsangebot

Gymnasiale Bildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Mittelschulverordnung (MiSV) · Bildungsangebot

1. Die gymnasialen Bildungsgänge werden für beide Sprachregionen mit folgenden Schwerpunktfächern angeboten

a) Latein,

b) Italienisch,

c) Englisch,

d) Spanisch,

e) Physik und Anwendungen der Mathematik,

f) Biologie und Chemie,

g) Wirtschaft und Recht,

h) Philosophie/Pädagogik/Psychologie,

i) Bildnerisches Gestalten,

k) Musik.

2. Das Bildungsangebot umfasst weiter gymnasiale Bildungsgänge, die

a) zu einer zweisprachigen Maturität Deutsch-Französisch führen,

b) zu einer zweisprachigen Maturität Deutsch-Englisch führen, falls dafür keine Klassenteilungen notwendig sind,

c) besondere Begabungen unterstützen oder

d) spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind.

2a

Bei gymnasialen Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, kann das Angebot an Schwerpunktfächern reduziert sein.

3. Gymnasiale Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, dauern fünf Jahre. Für besonders Begabte, die einen ordentlichen gymnasialen Bildungsgang besuchen, kann die Schulleitung die Dauer individuell bis auf höchstens acht Jahre verlängern.

4. Gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, dauern sieben Semester.

← Art. T3-1 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. T4-1 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →