Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 38 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben

Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben

1. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule gemäss Artikel 89 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)[[5]].

2. Sie hat zudem folgende Aufgaben

a) **\* Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

b) Verfügen von Aufnahme- und Promotionsentscheiden,

b1) **\* Verfügen von individuellen Lernzielen für Fremdsprachige und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,

c) Verfügen von Disziplinarentscheiden,

d) Qualitätsmanagement und

e) Erarbeiten der Finanz- und Investitionsplanung.

3. Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.

← Art. 37 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 39 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →