433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 38 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Aufgaben
Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Art. 38 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Aufgaben
1. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule gemäss Artikel 89 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)[[5]].
2. Sie hat zudem folgende Aufgaben
a) **\* Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
b) Verfügen von Aufnahme- und Promotionsentscheiden,
b1) **\* Verfügen von individuellen Lernzielen für Fremdsprachige und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,
c) Verfügen von Disziplinarentscheiden,
d) Qualitätsmanagement und
e) Erarbeiten der Finanz- und Investitionsplanung.
3. Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.