433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 37 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schulleitung 1. Gesamtverantwortliche Mitglieder
Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Art. 37 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schulleitung 1. Gesamtverantwortliche Mitglieder
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernennt die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder.
2. Wird die Gesamtverantwortung von mehreren Schulleitungsmitgliedern wahrgenommen, bestimmt die Schulleitung ein Mitglied, welches die Schule gegen aussen vertritt.