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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 37 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schulleitung 1. Gesamtverantwortliche Mitglieder

Kantonale Mittelschulen - Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
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Art. 37 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schulleitung 1. Gesamtverantwortliche Mitglieder

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernennt die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder.

2. Wird die Gesamtverantwortung von mehreren Schulleitungsmitgliedern wahrgenommen, bestimmt die Schulleitung ein Mitglied, welches die Schule gegen aussen vertritt.

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