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Art. 36 Mittelschulverordnung (MiSV) - Beratung und Aufsicht

Kantonale Mittelschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 36 Mittelschulverordnung (MiSV) · Beratung und Aufsicht

Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät und beaufsichtigt die Mittelschulen.

Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen mit den Schulen vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich.

Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Mittelschulen und ist berechtigt, in die von den Mittelschulen geführten Akten Einsicht zu nehmen.

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