433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 34 Mittelschulverordnung (MiSV) - Unterrichtszeit
Kantonale Mittelschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Mittelschulverordnung (MiSV) · Unterrichtszeit
1. Die jährliche Unterrichtszeit an den Mittelschulen beträgt 39 Schulwochen.
2. Der Unterricht findet im letzten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs bis zu den Abschlussprüfungen, mindestens jedoch während 32 Schulwochen statt.
3. Im Verlauf der Ausbildung kann die Schulleitung höchstens vier Wochen der Schulferien für besondere Ausbildungsteile vorsehen und für obligatorisch erklären.
4. Diese Unterrichtszeit gilt auch für Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss, sofern sie Beiträge erhalten.