433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 32 Mittelschulverordnung (MiSV) - Standortgemeinden, Organisation
Kantonale Mittelschulen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Mittelschulverordnung (MiSV) · Standortgemeinden, Organisation
Für die Wahl der Standortgemeinden von Mittelschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund.
Die Standortgemeinde ist vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Mittelschulen anzuhören.
Anhang 1 Artikel A1-1 legt die Standortgemeinden der Mittelschulen und der Filialklassen sowie die dort geführten gymnasialen Bildungsgänge und Fachmittelschulbildungsgänge fest.
Fachmittelschulen werden als Abteilungen von Gymnasien geführt.