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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 32 Mittelschulverordnung (MiSV) - Standortgemeinden, Organisation

Kantonale Mittelschulen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 32 Mittelschulverordnung (MiSV) · Standortgemeinden, Organisation

Für die Wahl der Standortgemeinden von Mittelschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund.

Die Standortgemeinde ist vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Mittelschulen anzuhören.

Anhang 1 Artikel A1-1 legt die Standortgemeinden der Mittelschulen und der Filialklassen sowie die dort geführten gymnasialen Bildungsgänge und Fachmittelschulbildungsgänge fest.

Fachmittelschulen werden als Abteilungen von Gymnasien geführt.

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