433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 31 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Zuständigkeiten
Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten
Art. 31 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Zuständigkeiten
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Vorbereitungskurse.
2. Sie regelt Aufnahme- und allenfalls Abschlussverfahren durch Verordnung.
3. Im Aufnahmeverfahren kann die besondere Eignung abgeklärt werden.