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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 31 Mittelschulverordnung (MiSV) - 2. Zuständigkeiten

Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten
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Art. 31 Mittelschulverordnung (MiSV) · 2. Zuständigkeiten

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Vorbereitungskurse.

2. Sie regelt Aufnahme- und allenfalls Abschlussverfahren durch Verordnung.

3. Im Aufnahmeverfahren kann die besondere Eignung abgeklärt werden.

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