433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 3 Mittelschulverordnung (MiSV) - Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe
Allgemeines
Art. 3 Mittelschulverordnung (MiSV) · Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe
1. Die kantonalen Mittelschulen einerseits, die Universität Bern, die Berner Fachhochschule und die deutschsprachige Pädagogische Hochschule andererseits sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt eine Kommission Gymnasium-Hochschule ein, die sich insbesondere befasst mit
a) den Qualitätsstandards für die gymnasiale Maturität und den Fachmittelschulabschluss sowie deren laufende Evaluation,
b) den Kompetenzniveaus am Ende der Mittelschulbildungsgänge in Übereinstimmung mit den Studiengängen an den Hochschulen,
c) den Prioritäten für die Weiterentwicklung der Mittelschulbildung.