Art. 29 Mittelschulverordnung (MiSV) - Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule
Art. 29 Mittelschulverordnung (MiSV) · universitäre Hochschule
Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen wird die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule angeboten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt den Lehrplan für die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule.
Sie regelt Aufnahme, Zulassung zum Abschlussverfahren und Organisation der Ergänzungsprüfung durch Verordnung.
Die Bildungsgänge privater Anbieter haben den Lehrplan für die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule sowie die Bestimmungen über die Zulassung zum Abschlussverfahren und die Ergänzungsprüfung zu beachten. Die Ergänzungsprüfung wird von der zuständigen öffentlichen Behörde abgenommen.