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Art. 29 Mittelschulverordnung (MiSV) - Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule

Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten
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Art. 29 Mittelschulverordnung (MiSV) · universitäre Hochschule

Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen wird die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule angeboten.

Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt den Lehrplan für die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule.

Sie regelt Aufnahme, Zulassung zum Abschlussverfahren und Organisation der Ergänzungsprüfung durch Verordnung.

Die Bildungsgänge privater Anbieter haben den Lehrplan für die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule sowie die Bestimmungen über die Zulassung zum Abschlussverfahren und die Ergänzungsprüfung zu beachten. Die Ergänzungsprüfung wird von der zuständigen öffentlichen Behörde abgenommen.

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