Art. 28 Mittelschulverordnung (MiSV)
Art. 28 Mittelschulverordnung (MiSV)
1. Die Fachmittelschulausweisprüfungen finden in sechs Fächern statt. In Sprachfächern wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich geprüft.
2. Die Prüfungen werden in allen Fächern am Ende des letzten Schuljahrs des Fachmittelschulbildungsgangs durchgeführt. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann durch Verordnung für Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben angepasste Regelungen treffen.
3. Für die Fachmittelschulausweis- und die Fachmaturitätsprüfungen gelten die Bestehensnormen nach Artikel 13 und 17 des Reglements vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung.
5. Alle Bestimmungen über die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen gelten auch für die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Fachmittelschulabschlüssen.