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Art. 27 Mittelschulverordnung (MiSV) - Hauptexpertinnen und Hauptexperten

Fachmittelschulbildungsgänge - Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)
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Art. 27 Mittelschulverordnung (MiSV) · Hauptexpertinnen und Hauptexperten

1. Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten

a) bestimmen die Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen,

b) organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen,

c) erarbeiten zuhanden der KPFMS zusammen mit den Fachlehrkräften und den Expertinnen und Experten die fachspezifischen Regelungen der Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang,

d) unterstützen die kantonalen Fachschaften bei der einheitlichen Umsetzung der Fachlehrpläne und

e) können die Fachlehrkräfte zu Besprechungen über die Prüfungen aufbieten.

2. Sie nehmen diese Aufgaben und Befugnisse auch für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen wahr.

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