Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 26 Mittelschulverordnung (MiSV) - Aufgaben

Fachmittelschulbildungsgänge - Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Mittelschulverordnung (MiSV) · Aufgaben

1. Die KPFMS nimmt die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse für die kantonalen Fachmittelschulbildungsgänge und für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen wahr.

2. Sie leitet und koordiniert die Abschlussprüfungen und stellt die Qualität der Abschlüsse sicher.

3. Die Mitglieder der KPFMS beurteilen die Ausbildung an den Fachmittelschulen im Hinblick auf die Umsetzung der in den Lehrplänen für die Fachmittelschulbildungsgänge festgelegten Ausbildungsziele. Dazu haben sie das Recht, den Unterricht zu besuchen.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion unterbreitet der KPFMS grundsätzliche Fragen zur Stellungnahme, welche die Fachmittelschulbildungsgänge, die Vorbereitung und die Durchführung der Abschlussprüfungen, die Bedingungen für die Aufnahme in tertiäre Ausbildungen und die Anerkennung von Fachmittelschulabschlüssen betreffen.

5. Die KPFMS kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.

6. Sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge und stellt die entsprechenden Ausweise oder Zeugnisse aus.

7. ...

8. Sie erlässt nach Anhören der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang.

9. Sie bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Abschlussprüfungen relevant sind.

← Art. 25 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 27 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →