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Art. 21 Mittelschulverordnung (MiSV) - Aufnahme

Fachmittelschulbildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 Mittelschulverordnung (MiSV) · Aufnahme

1. Die Aufnahme in einen Fachmittelschulbildungsgang, der zum Fachmittelschulausweis führt, erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung.

2. Wenn der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat und nicht alle Empfohlenen aufgenommen werden können, findet eine Prüfung für alle statt.

3. Die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang erfolgt aufgrund der Noten im Fachmittelschulausweis. Beinhaltet der Fachmaturitätsbildungsgang ein beurteiltes Praktikum, muss die Bewerberin oder der Bewerber zudem einen Praktikumsplatz vorweisen können.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die weiteren Voraussetzungen, das Verfahren und die Eignungsabklärung durch Verordnung.

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