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Art. 20 Mittelschulverordnung (MiSV) - Erlass der Lehrpläne

Fachmittelschulbildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Mittelschulverordnung (MiSV) · Erlass der Lehrpläne

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge.

2. Die Lehrpläne gelten auch für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen.

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