433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 2 Mittelschulverordnung (MiSV) - Amtsdauer der Kommissionen
Allgemeines
Art. 2 Mittelschulverordnung (MiSV) · Amtsdauer der Kommissionen
1. Die Amtsdauer der aufgrund dieser Verordnung ernannten Mitglieder kantonaler Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt
a) für die Mitglieder der Schulkommissionen am 1. August des auf die Wahl des Grossen Rates folgenden Jahres,
b) für die Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen am 1. Januar des auf die Wahl des Grossen Rates folgenden Jahres.
1a. Ersatzernennungen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
2. Die Mitglieder der Schulkommissionen können nach der ersten Ernennung für zwei weitere Amtsdauern ernannt werden.
3. Für die Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen besteht keine Amtszeitbeschränkung.