433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 19 Mittelschulverordnung (MiSV) - Stützmassnahmen
Fachmittelschulbildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Mittelschulverordnung (MiSV) · Stützmassnahmen
1. In Fachmittelschulbildungsgängen können Stützkurse zur Integration von Fremdsprachigen und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung angeboten werden.
2. Zur Integration können für die Schülerinnen und Schüler in Abweichung zum Lehrplan individuelle Lernziele vereinbart werden.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Stützmassnahmen durch Verordnung.