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Art. 18 Mittelschulverordnung (MiSV) - Bildungsangebot

Fachmittelschulbildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 Mittelschulverordnung (MiSV) · Bildungsangebot

1. Die Fachmittelschulbildungsgänge werden mit Ausrichtung auf die Berufsfelder in den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit und Pädagogik oder deren Kombination gemäss dem Reglement vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen 3 angeboten.

2. Sie schliessen an den Unterricht in der Volksschule an und dauern bis zum Abschluss mit Fachmittelschulausweis drei Jahre.

3. Im Anschluss daran führt ein Fachmaturitätsbildungsgang in Form eines begleiteten und reflektierten Praktikums oder einer vertieften Allgemeinbildung zum Abschluss mit Fachmaturität. Der Fachmaturitätsbildungsgang dauert höchstens ein Jahr. Ist der Fachmaturitätsbildungsgang in eine tertiäre Ausbildung integriert, richtet sich die Dauer nach dem Studienplan der betreffenden tertiären Institution.

4. Für besonders Begabte, die einen Fachmittelschulbildungsgang besuchen, kann die Schulleitung die Dauer individuell bis höchstens sechs Jahre verlängern.

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