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Art. 17 Mittelschulverordnung (MiSV)

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturitätsprüfungen
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Art. 17 Mittelschulverordnung (MiSV)

1. Die Maturitätsprüfungen finden in fünf Fächern statt. In allen Fächern wird schriftlich und mündlich geprüft. Eine der beiden Prüfungen kann auch praktisch durchgeführt werden.

2. Die Prüfungen werden in allen Fächern am Ende des letzten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs durchgeführt. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann durch Verordnung für Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben angepasste Regelungen treffen.

3. Es gelten die Bestehensnormen nach Artikel 16 der Verordnung des Bundesrats/des Reglements der EDK vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)[[2]].

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Maturitätsprüfungen durch Verordnung.

5. Alle Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen gelten auch für die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen.

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