433.121
MISVOEM
CH-BE
Art. 16 Mittelschulverordnung (MiSV) - Hauptexpertinnen und Hauptexperten
Gymnasiale Bildungsgänge - Kantonale Maturitätskommission (KMK)
Art. 16 Mittelschulverordnung (MiSV) · Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1. Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten
a) bestimmen die Expertinnen und Experten für die Maturitätsprüfungen,
b) organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten,
c) erarbeiten zuhanden der KMK zusammen mit den kantonalen Fachschaften und den Expertinnen und Experten die fachspezifischen Regelungen der Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang,
d) unterstützen die kantonalen Fachschaften bei der einheitlichen Umsetzung der Fachlehrpläne und
e) können die kantonalen Fachschaften zu Besprechungen über die Prüfungen aufbieten.
2. Sie nehmen diese Aufgaben und Befugnisse auch für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen wahr.