Art. 14 Mittelschulverordnung (MiSV) - Aufgaben
Art. 14 Mittelschulverordnung (MiSV) · Aufgaben
Die KMK nimmt die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse für die kantonalen gymnasialen Bildungsgänge und für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen wahr.
Sie leitet und koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt die Qualität der Abschlüsse sicher.
Die Mitglieder der KMK beurteilen die Ausbildung im Hinblick auf die Umsetzung der in den Lehrplänen für die gymnasialen Bildungsgänge festgelegten Ausbildungsziele. Dazu haben sie das Recht, den Unterricht zu besuchen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion unterbreitet der KMK grundsätzliche Fragen zur Stellungnahme, welche die gymnasialen Bildungsgänge, die Vorbereitung und die Durchführung der Maturitätsprüfungen, die Bedingungen für die Aufnahme an die Hochschulen und die Anerkennung gymnasialer Ausbildungsabschlüsse betreffen.
Die KMK kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.
Sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen und stellt die Maturitätsausweise aus.
Sie erlässt nach Anhören der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang.
Sie bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind.