Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 13 Mittelschulverordnung (MiSV) - Zusammensetzung, Organisation

Gymnasiale Bildungsgänge - Kantonale Maturitätskommission (KMK)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Mittelschulverordnung (MiSV) · Zusammensetzung, Organisation

1. Die KMK setzt sich zusammen aus

a) den Hauptexpertinnen und Hauptexperten der Prüfungsfächer und

b) weiteren Mitgliedern, insbesondere zur Vernetzung mit anderen Bildungsgängen der Sekundarstufe II und mit Hochschulstudiengängen ohne entsprechende Maturitätsfächer.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KMK teil.

4. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das Sekretariat sicher.

← Art. 12 Mittelschulverordnung (MiSV) Geltungsbereich Art. 14 Mittelschulverordnung (MiSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →