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433.121 MISVOEM CH-BE

Art. 11 Mittelschulverordnung (MiSV) - Schulungsort

Gymnasiale Bildungsgänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Mittelschulverordnung (MiSV) · Schulungsort

1. Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich das bei der Anmeldung gewählte Gymnasium.

2. Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Zuteilungen verfügen, die von diesem Grundsatz abweichen.

3. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Optimierung der Schulorganisation,

b) der verfügbare Schulraum oder

c) das Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen.

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