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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 99b Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang eines anderen Berufsfelds

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Aufnahmen
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Art. 99b Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang eines anderen Berufsfelds

1. Liegt kein Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vor, müssen für die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang die Kompensationsleistungen erfolgreich absolviert worden sein.

2. Die Kompensationsleistungen bestehen aus

a) dem Besuch des Unterrichts der entsprechenden berufsfeldspezifischen Fächer und

b) der Absolvierung der FMS-Ausweisprüfungen in den entsprechenden berufsfeldspezifischen FMS-Ausweisfächern.

3. Die Kompensationsleistungen gelten als erfolgreich absolviert, wenn der ungerundete Durchschnitt der gemäss Artikel 94 und 95 errechneten Noten der berufsfeldspezifischen FMS-Ausweisfächer mindestens 4,0 beträgt.

4. Die Schulleitung stellt das erfolgreiche Absolvieren der Kompensationsleistungen fest.

5. Die Kompensationsleistungen können einmal wiederholt werden, wenn das letzte FMS-Ausbildungsjahr nur einmal absolviert worden war.

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