433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 99a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmebedingungen
Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Aufnahmen
Art. 99a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmebedingungen
1. Die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang erfolgt unter der Voraussetzung, dass
a ein Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vorliegt, vorbehalten bleibt Artikel 99b,
b bis spätestens zu Beginn des Bildungsgangs ein Vertrag für den Besuch eines genehmigten Praktikums vorliegt und
c für den Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik ein vierwöchiges Arbeitswelterfahrungspraktikum in der zweiten Landessprache gemäss Lehrplan absolviert wurde.
2. Für die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit kann anstelle eines Vertrags für den Besuch eines genehmigten Praktikums auch die Zulassung zu einer tertiären Ausbildung mit integriertem äquivalentem Praktikum vorliegen.