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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 99 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Anmeldung und Aufnahmeverfahren

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Aufnahmen
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Art. 99 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Anmeldung und Aufnahmeverfahren

1. Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachmaturität melden sich bis Mitte Februar bei der bisher besuchten Fachmittelschule an. Die Schulleitung der Fachmittelschule kann in begründeten Fällen abweichende Termine festlegen.

Die Fachmaturitätsbildungsgänge werden in der Regel an der Fachmittelschule absolviert, an welcher der Fachmittelschulausweis erworben wurde.

Sie können an einer anderen Fachmittelschule absolviert werden, wenn

a) das gewünschte Berufsfeld nicht an der Schule angeboten wird, an welcher der Fachmittelschulausweis erworben wurde,

b) es keine freien Plätze im Bildungsgang gibt oder

c) wichtige Gründe vorliegen.

Die Aufnahme erfolgt in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises.

In begründeten Fällen kann eine Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang bis spätestens drei Jahre nach Erwerb des Fachmittelschulausweises erfolgen.

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7. Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann höchstens dreimal in einen Fachmaturitätsbildungsgang aufgenommen werden.

8. Die Schulleitung der aufnehmenden Fachmittelschule entscheidet über die Aufnahme.

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