Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 98 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 98 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise

1. Müssen Fachmittelschulausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.

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