433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 98 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 98 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise
1. Müssen Fachmittelschulausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.