433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 97 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fachmittelschulausweis
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 97 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fachmittelschulausweis
1. Die Schule stellt den Fachmittelschulausweis gemäss Artikel 22 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen (4) aus.
2. Der Fachmittelschulausweis enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung.
3. Der Fachmittelschulausweis wird von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS sowie dem für die Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen Schulleitungsmitglied unterschrieben.