Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 96 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bestehensnorm

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 96 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bestehensnorm

1. Die FMS-Ausweisprüfungen sind bestanden, wenn

a) der ungerundete Durchschnitt aller FMS-Ausweisnoten mindestens 4 beträgt,

b) nicht mehr als drei FMS-Ausweisnoten unter 4 erteilt werden und

c) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.

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