433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 96 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bestehensnorm
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 96 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bestehensnorm
1. Die FMS-Ausweisprüfungen sind bestanden, wenn
a) der ungerundete Durchschnitt aller FMS-Ausweisnoten mindestens 4 beträgt,
b) nicht mehr als drei FMS-Ausweisnoten unter 4 erteilt werden und
c) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.