433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 95 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - FMS-Ausweisnoten
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 95 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · FMS-Ausweisnoten
1. Die FMS-Ausweisnote in den sechs Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
2. Die FMS-Ausweisnote für die selbstständige Arbeit ist die gemäss Artikel 86 verfügte Note.
3. Die FMS-Ausweisnote in den übrigen FMS-Ausweisfächern ist die auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.