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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 95 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - FMS-Ausweisnoten

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 95 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · FMS-Ausweisnoten

1. Die FMS-Ausweisnote in den sechs Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.

2. Die FMS-Ausweisnote für die selbstständige Arbeit ist die gemäss Artikel 86 verfügte Note.

3. Die FMS-Ausweisnote in den übrigen FMS-Ausweisfächern ist die auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.

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