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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 94 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Erfahrungs- und Prüfungsnoten

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 94 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Erfahrungs- und Prüfungsnoten

1. Für jedes FMS-Ausweisfach wird eine Erfahrungsnote ermittelt.

1a Die Erfahrungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel aller zum FMS-Ausweisfach gehörenden Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs, in welchem das Fach unterrichtet worden ist.

1b Werden Semesterzeugnisse von Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss ausgestellt, so wird zuerst pro für das Zeugnis massgebende Fach eine Note aus den während des letzten Schuljahrs erteilten Einzelnoten ermittelt, und die Erfahrungsnote ist dann das arithmetische Mittel dieser Noten. Die Berechnung richtet sich nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4.

2. An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen durch Verfügung fest.

3. Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Fachs.

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