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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 92 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fachmittelschulausweisfächer

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 92 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fachmittelschulausweisfächer

1. Fachmittelschulausweisfächer (FMS-Ausweisfächer) im Bereich der Allgemeinbildung sind

a) erste Landessprache,

b) zweite Landessprache,

c) dritte Sprache,

d) Mathematik,

e) Biologie,

f) Geschichte und Politik,

g) musische Fächer und Sport für den FMS-Ausweis in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit bzw. Sport und Gesundheitsförderung für den FMS-Ausweis im Berufsfeld Pädagogik.

2. Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Gesundheit sind

a) Humanbiologie,

b) Chemie und Physik,

c) Mensch und Gesellschaft.

3. Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit sind

a) Soziologie,

b) Gesellschaft und Wirtschaft,

c) Mensch und Gesellschaft.

3a. Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisefächer für das Berufsfeld Pädagogik sind

a) Psychologie,

b) Musik und Bildnerisches Gestalten,

c) Naturwissenschaften und Geografie.

4. Für jedes FMS-Ausweisfach und für die selbstständige Arbeit wird eine Fachmittelschulausweisnote (FMS-Ausweisnote) ermittelt.

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