Art. 92 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fachmittelschulausweisfächer
Art. 92 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fachmittelschulausweisfächer
1. Fachmittelschulausweisfächer (FMS-Ausweisfächer) im Bereich der Allgemeinbildung sind
a) erste Landessprache,
b) zweite Landessprache,
c) dritte Sprache,
d) Mathematik,
e) Biologie,
f) Geschichte und Politik,
g) musische Fächer und Sport für den FMS-Ausweis in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit bzw. Sport und Gesundheitsförderung für den FMS-Ausweis im Berufsfeld Pädagogik.
2. Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Gesundheit sind
a) Humanbiologie,
b) Chemie und Physik,
c) Mensch und Gesellschaft.
3. Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit sind
a) Soziologie,
b) Gesellschaft und Wirtschaft,
c) Mensch und Gesellschaft.
3a. Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisefächer für das Berufsfeld Pädagogik sind
a) Psychologie,
b) Musik und Bildnerisches Gestalten,
c) Naturwissenschaften und Geografie.
4. Für jedes FMS-Ausweisfach und für die selbstständige Arbeit wird eine Fachmittelschulausweisnote (FMS-Ausweisnote) ermittelt.