433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 91 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Umfang der FMS-Ausweisprüfungen
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 91 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Umfang der FMS-Ausweisprüfungen
1. Die FMS-Ausweisprüfungen sollen ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend auf höhere Fachschulen im gewählten Berufsfeld bzw. in den gewählten Berufsfeldern vorbereitet sind und bezüglich ihrer Allgemeinbildung die Fachhochschulreife erlangt haben.
2. Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In der Prüfung ist auf klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
3. Die FMS-Ausweisprüfungen erstrecken sich auf das Unterrichtspensum der gesamten FMS-Ausbildung.
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