Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 90 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen

1. Die Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS) ist die für die FMS-Ausweisprüfungen zuständige Prüfungskommission.

2. Sie erlässt Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten.

← Art. 89 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 91 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →