433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 9 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch
Allgemeines - Prüfungen
Art. 9 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch
1. Hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht termingerecht abgemeldet und tritt sie oder er ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
2. Wer zur Prüfung antritt, gilt als prüfungsfähig. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3. Wird die Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
4. Wird die Prüfung aus einem wichtigen Grund wie Unfall oder Krankheit abgebrochen, wird die Kandidatin oder der Kandidat zu einer Nachprüfung aufgeboten.