Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 9 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch

Allgemeines - Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch

1. Hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht termingerecht abgemeldet und tritt sie oder er ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

2. Wer zur Prüfung antritt, gilt als prüfungsfähig. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3. Wird die Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

4. Wird die Prüfung aus einem wichtigen Grund wie Unfall oder Krankheit abgebrochen, wird die Kandidatin oder der Kandidat zu einer Nachprüfung aufgeboten.

← Art. A8-1 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. A9-1 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →