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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 89 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Wiederholung des letzten Schuljahrs und der FMS-Ausweisprüfungen

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 89 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Wiederholung des letzten Schuljahrs und der FMS-Ausweisprüfungen

1. Kandidatinnen und Kandidaten, die die FMS-Ausweisprüfungen nicht bestanden haben, können das letzte Schuljahr an der bisher besuchten oder einer anderen Schule direkt anschliessend wiederholen. Vorbehalten bleibt Artikel 84b.

2. Sie werden zur Prüfungswiederholung zugelassen, wenn sie

a) den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wiederholt und dafür ein vollständiges Zeugnis erhalten haben,

b) auf Weisung der Schulleitung eine neue selbstständige Arbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben und

c) die Prüfungsgebühr bezahlt haben.

3. Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der das Schuljahr wiederholt wurde.

4. Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte FMS-Ausweisprüfung im gleichen Berufsfeld nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren kantonal anerkannten FMS-Ausweisprüfung im gleichen Berufsfeld zugelassen.

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