433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 88 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassung zu den FMS-Ausweisprüfungen
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 88 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassung zu den FMS-Ausweisprüfungen
1. Zu den FMS-Ausweisprüfungen wird zugelassen, wer
a) den Unterricht während des letzten Schuljahrs besucht hat,
b) für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat,
c) eine bewertbare Selbstständige Arbeit abgegeben hat,
d) die obligatorischen Praktika abgeschlossen hat und
e) die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2. Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.