433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 87 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Anmeldung zu den FMS-Ausweisprüfungen
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 87 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Anmeldung zu den FMS-Ausweisprüfungen
1. Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der Schulleitung zu den FMS-Ausweisprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr.
2. Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen möglich.