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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 87 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Anmeldung zu den FMS-Ausweisprüfungen

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
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Art. 87 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Anmeldung zu den FMS-Ausweisprüfungen

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der Schulleitung zu den FMS-Ausweisprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr.

2. Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen möglich.

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