433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 86 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Selbstständige Arbeit
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 86 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Selbstständige Arbeit
1. Die Note für die Selbstständige Arbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.
2. Die Schulleitung eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten die Note der Selbstständigen Arbeit spätestens sechs Wochen vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen durch Verfügung.
3. An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss legt die Schulleitung die Note für die Selbstständige Arbeit durch Verfügung fest.