Art. 85 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Besonders Begabte im ordentlichen FMS-Bildungsgang
Art. 85 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Besonders Begabte im ordentlichen FMS-Bildungsgang
1. Werden besondere Begabungen von Schülerinnen und Schüler im ordentlichen FMS-Bildungsgang unterstützt, gelten die Vorgaben für Zeugnis und Promotionen des ordentlichen FMS-Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
2. Die Promotion besonders begabter Schülerinnen und Schüler im ordentlichen FMS-Bildungsgang richtet sich sinngemäss nach Artikel 53 bis 55.
3. Es müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung auf mehr als drei Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Schuljahr in allen gemäss Lektionentafel vorgesehenen Fächern Zeugnisnoten gesetzt werden.
4. Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern und der Schulleitung schriftlich festzuhalten.
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